ESVG
§ 6Anordnungsbefugnis zur einstweiligen Sicherstellung der Grundversorgung
- 1.
- Anordnungen über das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Erzeugnissen treffen,
- 2.
- den Bezug, die Erfassung, die Lagerung, den Transport, die Verteilung oder die Abgabe von Erzeugnissen anordnen, untersagen, beschränken oder unter hoheitliche Aufsicht stellen,
- 3.
- die Verwendung von
- a)
- Maschinen und Geräten zum Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Erzeugnissen,
- b)
- Treibstoffen und Brennstoffen für diese Maschinen und Geräte,
- c)
- Geräten zur Notstromversorgung zum Betrieb dieser Maschinen und Geräte sowie
- d)
- sonstigen Betriebsmitteln zum Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Erzeugnissen
- 4.
- Erzeugnisse sicherstellen,
- 5.
- die vorübergehende Aufrechterhaltung, Umstellung, Eröffnung oder Schließung von Ernährungsunternehmen oder einzelnen Betriebsstätten von Ernährungsunternehmen anordnen oder
- 6.
- Maßnahmen zur hoheitlichen Verteilung von Lebensmitteln an die Bevölkerung treffen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 2.3.2023 I Nr. 56
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR077210017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 38f6102d0a19baf60667478127f69118d4edbd3c95cad524b115ddef50d2db89