(1) Soweit es zur Vorsorge für eine Versorgungskrise geboten ist, kann das Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über Melde- und Auskunftspflichten für Ernährungsunternehmen, auch zur Vorbereitung von Rechtsverordnungen nach § 4 Absatz 1, erlassen.
(2) Soweit es zur Vorsorge für eine Versorgungskrise geboten ist, kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften erlassen über
1.
die Vorratshaltung durch Ernährungsunternehmen,
2.
Maßnahmen zur Sicherstellung einer geordneten Abgabe von Erzeugnissen durch Ernährungsunternehmen und
3.
das Vorhalten und die Verwendung von
a)
Maschinen und Geräten zum Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Erzeugnissen,
b)
Treibstoffen und Brennstoffen für diese Maschinen und Geräte,
c)
Geräten zur Notstromversorgung zum Betrieb dieser Maschinen und Geräte sowie
d)
sonstigen Betriebsmitteln zum Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Erzeugnissen.
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 2 kann auch vorgesehen werden, dass Erzeugnisse nur bis zu einer bestimmten Menge je Verbraucherin oder Verbraucher abgegeben werden dürfen. Soweit es erforderlich ist, um eine unzumutbare Belastung der betroffenen Ernährungsunternehmen durch eine Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 auszuschließen, ist in der Rechtsverordnung vorzusehen, dass den Ernährungsunternehmen für die Kosten der Vorratshaltung Zuschüsse, Kredite, Bürgschaften oder sonstige Gewährleistungen gewährt werden.
(3) Die Bundesregierung kann die Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesministerium übertragen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 2.3.2023 I Nr. 56
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