EStG
§ 9aPauschbeträge für Werbungskosten
- 1.
- a)
- von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit vorbehaltlich Buchstabe b:ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1 230 Euro;
- b)
- von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, soweit es sich um Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Absatz 2 handelt:ein Pauschbetrag von 102 Euro;
- 2.
- (weggefallen)
- 3.
- von den Einnahmen im Sinne des § 22 Nummer 1, 1a und 5:ein Pauschbetrag von insgesamt 102 Euro.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 9a Satz 1: Zur Anwendung vgl. § 22 Nr. 5 +++)
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 29.6.2026 I Nr. 197
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR010050934
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8e2128a7711647882233235be1985cdafbac658e6fc119a06bf716422b8f1da6
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 32 ALGAnspruchsvoraussetzungen
„… ten vier Kalenderjahre nicht erfolgt ist, wobei das Arbeitsentgelt um den Arbeitnehmerpauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz) zu verringern ist. Maßgebend für die Feststellung des Einkommens nach Satz 3 Nr. 2 ist 1. das Erwerbsersatzeinkommen d …“