EStG
§ 92Bescheinigung
- 1.
- die Höhe der im abgelaufenen Beitragsjahr geleisteten Altersvorsorgebeiträge (Beiträge und Tilgungsleistungen),
- 2.
- die Ermittlungsergebnisse (§ 90) im abgelaufenen Beitragsjahr,
- 3.
- die Summe der bis zum Ende des abgelaufenen Beitragsjahres dem Vertrag gutgeschriebenen Zulagen,
- 4.
- die Summe der bis zum Ende des abgelaufenen Beitragsjahres geleisteten Altersvorsorgebeiträge (Beiträge und Tilgungsleistungen),
- 5.
- den Stand des Altersvorsorgevermögens,
- 6.
- den Stand des Wohnförderkontos (§ 92a Absatz 2 Satz 1), sofern er diesen von der zentralen Stelle mitgeteilt bekommen hat, und
- 7.
- die Bestätigung der durch den Anbieter erfolgten Datenübermittlung an die zentrale Stelle im Fall des § 10a Absatz 5 Satz 1.
- 1.
- das angesparte Kapital vollständig aus dem Altersvorsorgevertrag entnommen wurde oder
- 2.
- das gewährte Darlehen vollständig getilgt wurde,
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 29.6.2026 I Nr. 197
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR010050934
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8e2128a7711647882233235be1985cdafbac658e6fc119a06bf716422b8f1da6
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
- § 21a PKDBSaAltersvorsorgezulage
„… Abwicklung erleichtert. (5) Der Arbeitnehmer erhält von der Kasse jährlich eine Bescheinigung nach § 92 EStG mit den in dieser Vorschrift festgelegten Angaben. (6) Die Kasse ist verpflichtet, die sich aus den §§ 79 bis 99 EStG e …“
- § 28c PKDBSaAltersvorsorgezulage
„… Abwicklung erleichtert. (5) Der Arbeitnehmer erhält von der Kasse jährlich eine Bescheinigung nach § 92 EStG mit den in dieser Vorschrift festgelegten Angaben. (6) Die Kasse ist verpflichtet, die sich aus den §§ 79 bis 99 EStG e …“
- § 30f PKDBSaAltersvorsorgezulage
„… Abwicklung erleichtert. (5) Der Arbeitnehmer erhält von der Kasse jährlich eine Bescheinigung nach § 92 EStG mit den in dieser Vorschrift festgelegten Angaben. (6) Die Kasse ist verpflichtet, die sich aus den §§ 79 bis 99 EStG e …“