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EStG

§ 81Zentrale Stelle

Einkommensteuergesetz

Zentrale Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist die Deutsche Rentenversicherung Bund.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 29.6.2026 I Nr. 197

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010050934

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8e2128a7711647882233235be1985cdafbac658e6fc119a06bf716422b8f1da6

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 37 PKDBSaBeitragserstattung

    „… rstattet, so zahlt die Kasse die hierauf entfallenden Altersvorsorgezulagen an die zentrale Stelle (§ 81 EStG) zurück. (2) Die Erstattung erfolgt an denjenigen, der die Beiträge getragen hat. Ist der Arbeitnehmer unfreiwillig und …“