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EStG

§ 50fBußgeldvorschriften

Einkommensteuergesetz

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 22a Absatz 1 Satz 1 dort genannte Daten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die zentrale Stelle nach § 81.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 50f: Zur Anwendung vgl. § 52 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 29.6.2026 I Nr. 197

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010050934

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8e2128a7711647882233235be1985cdafbac658e6fc119a06bf716422b8f1da6

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