EStG
§ 26Veranlagung von Ehegatten
- 1.
- beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Absatz 1 oder 2 oder des § 1a sind,
- 2.
- sie nicht dauernd getrennt leben und
- 3.
- bei ihnen die Voraussetzungen aus den Nummern 1 und 2 zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind.
- 1.
- ein Steuerbescheid, der die Ehegatten betrifft, aufgehoben, geändert oder berichtigt wird und
- 2.
- die Änderung der Wahl der Veranlagungsart der zuständigen Finanzbehörde bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Änderungs- oder Berichtigungsbescheids schriftlich oder elektronisch mitgeteilt oder zur Niederschrift erklärt worden ist und
- 3.
- der Unterschiedsbetrag aus der Differenz der festgesetzten Einkommensteuer entsprechend der bisher gewählten Veranlagungsart und der festzusetzenden Einkommensteuer, die sich bei einer geänderten Ausübung der Wahl der Veranlagungsarten ergeben würde, positiv ist. 2Die Einkommensteuer der einzeln veranlagten Ehegatten ist hierbei zusammenzurechnen.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
§ 26 (F. 16.4.1997 u. ff. F.): Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar gem. BVerfGE v. 7.5.2013 I 1647 (2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07). Zur Umsetzung der Anforderungen des BVerfG vgl. G v. 15.7.2013 I 2397 mWv 19.7.2013
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 29.6.2026 I Nr. 197
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR010050934
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8e2128a7711647882233235be1985cdafbac658e6fc119a06bf716422b8f1da6