EStDV 1955
§ 73eEinbehaltung, Abführung und Anmeldung der Steuer von Vergütungen im Sinne des § 50a Abs. 1 und 7 des Gesetzes (§ 50a Abs. 5 des Gesetzes)
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
- 1.
- die Steuer an das Finanzamt abzuführen und bei dem Finanzamt anzumelden ist, das den Steuerabzug angeordnet hat,
- 2.
- bei entsprechender Anordnung die innerhalb eines Monats einbehaltene Steuer jeweils bis zum zehnten des Folgemonats anzumelden und abzuführen ist und
- 3.
- der Schuldner bei Anordnung des Steuerabzugs für Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 7 und 10 des Einkommensteuergesetzes berechtigt ist, ohne die Angaben im Sinne des Satzes 2 die Höhe der Steuerabzüge für mehrere Gläubiger in einer Summe anzumelden (Sammelanmeldung).
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 10.5.2000 I 717;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 19.12.2025 I Nr. 372
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR007560955
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0950ab4a3f95dcf69c3c4378b288bb2eed868d62fa978bfef858d6475767fb34