Zum Gesetzesinhalt

EStDV 1955

§ 73cZeitpunkt des Zufließens im Sinne des § 50a Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes

Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

Die Vergütungen im Sinne des § 50a Abs. 1 des Gesetzes fließen dem Gläubiger zu
1.
im Fall der Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift:
bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;
2.
im Fall der Hinausschiebung der Zahlung wegen vorübergehender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners:
bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;
3.
im Fall der Gewährung von Vorschüssen:
bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift der Vorschüsse.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 73c: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 84 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 10.5.2000 I 717;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 19.12.2025 I Nr. 372

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007560955

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0950ab4a3f95dcf69c3c4378b288bb2eed868d62fa978bfef858d6475767fb34

XML-Quelle beim Herausgeber