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ESBiSGDBest 4

§ 2Kindergärten

Vierte Durchführungsbestimmung zum Gesetz über das einheitliche sozialistische Bildungssystem - Bildung und Erziehung im zweisprachigen Gebiet der Bezirke Cottbus und Dresden -

(1) In Kindergärten im zweisprachigen Gebiet sind, ausgehend von den muttersprachlichen Voraussetzungen der Kinder, die deutsche bzw. sorbische Sprache in der Bildungs- und Erziehungsarbeit anzuwenden und die muttersprachliche Entwicklung der Kinder zu fördern.
(2) In Kindergärten im zweisprachigen Gebiet sind, wenn die erforderlichen Voraussetzungen - Sprachkenntnisse der Kinder und ausreichende Anzahl von Kindern - gegeben sind, Gruppen für Kinder mit sorbischer Muttersprache zu bilden. Besuchen Kinder mit sorbischer und Kinder mit deutscher Muttersprache gemeinsam einen Kindergarten und ist die Bildung von Parallelgruppen nicht möglich, sind beide Sprachen in der Bildungs- und Erziehungsarbeit anzuwenden.
(3) In Kindergärten im zweisprachigen Gebiet sind die Kinder, ausgehend von den gesellschaftlichen Erfordernissen, in einer ihren Kräften und Fähigkeiten angemessenen Weise auch mit der zweiten Sprache, Deutsch bzw. Sorbisch, vertraut zu machen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR200330969

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5de02f3a0d85138f4cdd8dff15b40bf677eaf30c7c17724edbbf9595f1f54b83

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