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ESBiSGDBest 4

Eingangsformel

Vierte Durchführungsbestimmung zum Gesetz über das einheitliche sozialistische Bildungssystem - Bildung und Erziehung im zweisprachigen Gebiet der Bezirke Cottbus und Dresden -

In Anwendung des Artikels 40 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik wird zur allseitigen Verwirklichung des Gesetzes vom 25. Februar 1965 über das einheitliche sozialistische Bildungssystem (GBl. I S. 83) im zweisprachigen Gebiet der Bezirke Cottbus und Dresden auf Grund des § 79 Abs. 2 für die Durchführung des § 31 dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem Minister für Hoch- und Fachschulwesen, dem Leiter des Staatlichen Amtes für Berufsausbildung und den Leitern der anderen zuständigen zentralen staatlichen Organe folgendes bestimmt:
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR200330969

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5de02f3a0d85138f4cdd8dff15b40bf677eaf30c7c17724edbbf9595f1f54b83

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