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ESanMV

§ 2Anforderung an ein Fachunternehmen

Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes

(1) Fachunternehmen gemäß § 35c Absatz 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes ist jedes Unternehmen, das in den nachfolgend aufgeführten Gewerken tätig ist:
1.
Mauer- und Betonbauarbeiten,
2.
Stukkateurarbeiten,
3.
Maler- und Lackierungsarbeiten,
4.
Zimmerer-, Tischler- und Schreinerarbeiten,
5.
Wärme-, Kälte- und Schallisolierungsarbeiten,
6.
Steinmetz- und Steinbildhauarbeiten,
7.
Brunnenbauarbeiten,
8.
Dachdeckerarbeiten,
9.
Klempnerarbeiten,
10.
Glasarbeiten,
11.
Installateur- und Heizungsbauarbeiten,
12.
Kälteanlagenbau,
13.
Elektrotechnik und -installation,
14.
Metallbau,
15.
Ofen- und Luftheizungsbau,
16.
Rollladen- und Sonnenschutztechnik,
17.
Schornsteinfegerarbeiten,
18.
Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerarbeiten,
19.
Betonstein- und Terrazzoherstellung.
Als Fachunternehmen im Sinne von § 35c Absatz 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes gelten auch Unternehmen, die sich auf die Fenstermontage spezialisiert haben und in diesem Bereich gewerblich tätig sind. Bei der ausgeführten energetischen Maßnahme muss es sich zudem um eine Maßnahme handeln, die dem Gewerk des Fachunternehmens zugehörig ist.
(2) Die Voraussetzungen nach § 35c Absatz 1 Satz 7 des Einkommensteuergesetzes erfüllen zudem Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 des Gebäudeenergiegesetzes, sofern
1.
die energetische Maßnahme durch ein Fachunternehmen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ausgeführt wird,
2.
die Maßnahme dem Gewerk dieses Unternehmens zugehörig ist und
3.
die Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 des Gebäudeenergiegesetzes durch das Unternehmen oder den Steuerpflichtigen mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahme betraut worden ist.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 2: Zur Anwendung vgl. § 3 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 4.11.2024 I Nr. 341

Aufh: Die V tritt gem. § 4 idF d. Art. 1 Nr. 4 V v 14.6.2021 I 1780 mWv 1.1.2030 außer Kraft

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000300020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 60eaffa847aa1881a1240ca71eac006646fa80ed32152b55f27a1250db151821

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