ESanMV
§ 1Mindestanforderungen an energetische Einzelmaßnahmen
- 1.
- für die Wärmedämmung von Wänden nach der Anlage 1,
- 2.
- für die Wärmedämmung von Dachflächen nach der Anlage 2,
- 3.
- für die Wärmedämmung von Geschossdecken nach der Anlage 3,
- 4.
- für die Erneuerung der Fenster oder Außentüren nach der Anlage 4 und zur Verbesserung des sommerlichen Wärmeschutzes nach der Anlage 4a,
- 5.
- für die Erneuerung oder den Einbau einer Lüftungsanlage nach der Anlage 5,
- 6.
- für die Erneuerung der Heizungsanlage nach der Anlage 6,
- 7.
- für den Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung nach der Anlage 7 sowie
- 8.
- für die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind, nach der Anlage 8.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 4.11.2024 I Nr. 341
Aufh: Die V tritt gem. § 4 idF d. Art. 1 Nr. 4 V v 14.6.2021 I 1780 mWv 1.1.2030 außer Kraft
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000300020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 60eaffa847aa1881a1240ca71eac006646fa80ed32152b55f27a1250db151821