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EltZSoldV

§ 7a

Verordnung über die Elternzeit für Soldatinnen und Soldaten

Für die vor dem 1. Januar 2004 geborenen Kinder oder für die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder sind die Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 18.11.2004 I 2855;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 58 G v. 23.10.2024 I Nr. 323

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR026450990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 414429fbdd59e45c1decd3595ae1bf46e9323c29f3a2df7c51699353fa39a439

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