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EltZSoldV

§ 7

Verordnung über die Elternzeit für Soldatinnen und Soldaten

Die Vorschriften dieser Verordnung sind nur in den Fällen anzuwenden, in denen das Kind nach Inkrafttreten dieser Verordnung geboren wird.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 18.11.2004 I 2855;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 58 G v. 23.10.2024 I Nr. 323

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR026450990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 414429fbdd59e45c1decd3595ae1bf46e9323c29f3a2df7c51699353fa39a439

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