ErwSÜAG
§ 13Bescheinigungen über inländische Schutzmaßnahmen
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 8 G v. 4.5.2021 I 882
Sonst: Das G ist gem. Bek. v. 12.12.2008; 2009 II 39 mWv 1.1.2009 in Kraft getreten
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR031410007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e94fe898dc5df08afcc57e1fba6931473be9e2a8c42feafaa648134648680b0e
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 319 ZPOBerichtigung des Urteils
„… n Gericht anhängig ist, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts ausgestellt. (2) § 319 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.“