(1) Das elektronische Dokument, mit dem ein Notar bei einem Gericht die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts beantragt, ist als strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML zu übermitteln, der den nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 und 6 bekanntgemachten Definitions- oder Schemadateien und technischen Eigenschaften entspricht. Der Datensatz muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
1.
die Angaben nach § 2 Absatz 3,
2.
den Namen und den Amtssitz des Notars,
3.
die Urkundenverzeichnisnummer und das Datum der Urkunde und
4.
den Antrag auf Genehmigung.
(2) Für die Übermittlung der Abschrift einer Urkunde durch den Notar an ein Gericht im Zusammenhang mit einem Antrag nach Absatz 1 gelten § 2 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 3 bis 5 entsprechend.
(3) Ist die Übermittlung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Dokumente als elektronische Dokumente aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, so sind sie in Papierform zu übermitteln. Auf Anforderung sind sie als elektronische Dokumente nachzureichen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 22.6.2026 I Nr. 192
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