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ErstrG

§ 33Umwandlung

Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten

(1) Die in das Register für Herkunftsangaben eingetragenen Herkunftsangaben und die zur Eintragung in dieses Register angemeldeten Herkunftsangaben werden auf Antrag gemäß den nachfolgenden Bestimmungen in Verbandszeichen (§§ 17 bis 23 des Warenzeichengesetzes) umgewandelt.
(2) Die in Verbandszeichen umgewandelten Herkunftsangaben erhalten im übrigen Bundesgebiet denselben Zeitrang wie in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 2 G v. 4.4.2016 I 558

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009380992

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 47e02deaec55ca81b6d78ad336bf9061f280f9a1bfb3f6434f43f243d9300c50

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