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ErstrG

§ 15Abzweigung

Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten

(1) Die Erklärung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gebrauchsmustergesetzes kann auch in bezug auf nach § 4 erstreckte Patente oder Patentanmeldungen abgegeben werden. Dies gilt nicht für Patente, die vom ehemaligen Patentamt der Deutschen Demokratischen Republik nach Prüfung auf das Vorliegen aller Schutzvoraussetzungen erteilt oder bestätigt worden sind.
(2) Bei den in Absatz 1 genannten Patenten kann die Erklärung bis zum Ablauf von zwei Monaten nach dem Ende des Monats, in dem ein etwaiges Prüfungsverfahren oder ein etwaiges Einspruchsverfahren abgeschlossen ist, jedoch längstens bis zum Ablauf des zehnten Jahres nach dem Anmeldetag des Patents abgegeben werden.
(3) Rechte nach § 9 oder auf Grund von § 7 Abs. 1 und 3, die Erfindung gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung zu benutzen, und Weiterbenutzungsrechte nach § 28 gelten auch gegenüber einem nach Absatz 1 abgezweigten Gebrauchsmuster.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 2 G v. 4.4.2016 I 558

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009380992

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 47e02deaec55ca81b6d78ad336bf9061f280f9a1bfb3f6434f43f243d9300c50

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