(1) Die Disziplinarmaßnahme wird durch eine schriftliche, mit Gründen versehene Disziplinarverfügung verhängt, die dem Dienstleistenden zuzustellen oder zu eröffnen ist. Über die Eröffnung ist eine Niederschrift aufzunehmen; dem Dienstleistenden ist eine Abschrift der Disziplinarverfügung auszuhändigen. Er ist zugleich über die Möglichkeit der Anfechtung, über die Stelle, der gegenüber die Anfechtung zu erfolgen hat, und über Form und Frist der Anfechtung schriftlich zu belehren.
(2) Der Dienstleistende kann gegen die Disziplinarverfügung der oder des nach § 61 Abs. 2 Satz 1 zuständigen Disziplinarvorgesetzten innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung oder Eröffnung schriftlich oder mündlich Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist bei der oder dem zuständigen Disziplinarvorgesetzten oder bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes einzulegen. Wird die Beschwerde mündlich erhoben, ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Dienstleistende zu unterschreiben hat. Wird die Beschwerde bei der oder dem nach § 61 Abs. 2 Satz 1 zuständigen Disziplinarvorgesetzten erhoben, ist sie innerhalb einer Woche mit einer Stellungnahme der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes zur Entscheidung vorzulegen. Die Entscheidung über die Beschwerde darf die Disziplinarmaßnahme nicht verschärfen. Sie ist zuzustellen. Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 17.5.2005 I 1346;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.12.2025 I Nr. 370
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.