Zum Gesetzesinhalt

ZDG

§ 63Einstellung des Verfahrens

Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer

Wird durch die Ermittlung ein Dienstvergehen nicht festgestellt oder hält die oder der Disziplinarvorgesetzte eine Disziplinarmaßnahme nicht für zulässig oder angebracht, stellt sie oder er das Verfahren ein und teilt dies dem Dienstleistenden mit.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 17.5.2005 I 1346;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.12.2025 I Nr. 370

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000100960

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b2f8b45b45fcd69dc5a90d2e0e1957d439dffb5c0ed372dd2a500c93bbf53fc9

XML-Quelle beim Herausgeber