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ZDG

§ 32aVerwendung bei Arbeitskämpfen

Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer

Während der Dauer eines Arbeitskampfes, durch den die Beschäftigungsstelle unmittelbar betroffen ist, darf der Dienstleistende nicht mit einer Tätigkeit beschäftigt werden, die in der Beschäftigungsstelle infolge des Arbeitskampfes nicht ausgeübt wird.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 17.5.2005 I 1346;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.12.2025 I Nr. 370

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000100960

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b2f8b45b45fcd69dc5a90d2e0e1957d439dffb5c0ed372dd2a500c93bbf53fc9

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