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ZDG

§ 31Dienstliche Unterkunft; Gemeinschaftsverpflegung

Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer

Der Dienstleistende ist auf dienstliche Anordnung verpflichtet, in einer dienstlichen Unterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Dienstliche Unterkunft ist jede vom Bundesamt oder einer Dienststelle zugewiesene Unterkunft.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 17.5.2005 I 1346;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.12.2025 I Nr. 370

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000100960

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b2f8b45b45fcd69dc5a90d2e0e1957d439dffb5c0ed372dd2a500c93bbf53fc9

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