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ErrV

§ 8Erreichbarkeit von Personen, die Arbeitslosengeld und Grundsicherungsgeld beziehen

Verordnung zur Regelung weiterer Voraussetzungen der Erreichbarkeit erwerbsfähiger Leistungsberechtigter nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch

Sofern die Agentur für Arbeit bei einer Person, die Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld hat, den Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs nach § 3 der Erreichbarkeits-Anordnung vom 23. Oktober 1997 (ANBA S. 1685; 1998 S. 1100), die zuletzt durch die Anordnung vom 26. September 2008 (ANBA Nr. 12 S. 5) geändert worden ist, anerkannt hat, so gilt für diese Person auch für den Bezug von Grundsicherungsgeld die Zustimmung für die Abwesenheit außerhalb des näheren Bereich als erteilt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 11 Abs. 15 G v. 16.4.2026 I Nr. 107

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0CF0A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c739502c9804868049ac5bafd7fb4c58782a9fe669a8c3acc19d6c66fc0b2038

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