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ErrV

§ 5Dauer des Aufenthalts außerhalb des näheren Bereichs aus wichtigem Grund

Verordnung zur Regelung weiterer Voraussetzungen der Erreichbarkeit erwerbsfähiger Leistungsberechtigter nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch

(1) Die Teilnahme an einer ärztlich verordneten Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder der Rehabilitation ist ein wichtiger Grund für die Dauer der Maßnahme. Zu der Teilnahme gehören auch die Tage der An- und Abreise.
(2) Ein wichtiger Grund besteht für insgesamt bis zu drei Wochen im Kalenderjahr für die Teilnahme an einer Veranstaltung, die kirchlichen oder gewerkschaftlichen Zwecken dient oder im öffentlichen Interesse liegt. Der Zweck der Veranstaltung und die Teilnahme an der Veranstaltung müssen nachgewiesen werden.
(3) Im Fall von Aufenthalten außerhalb des näheren Bereichs, die überwiegend der Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit dienen, liegt ein wichtiger Grund für die erforderliche Dauer des Aufenthaltes vor.
(4) Bei der Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit liegt ein wichtiger Grund für die Dauer ihrer Ausübung vor.
(5) In den Fällen des § 3 liegt ein wichtiger Grund für die Dauer der erforderlichen Unterstützung vor. Die Dauer des Aufenthalts außerhalb des näheren Bereichs soll zwölf Wochen im Kalenderjahr nicht überschreiten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 11 Abs. 15 G v. 16.4.2026 I Nr. 107

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0CF0A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c739502c9804868049ac5bafd7fb4c58782a9fe669a8c3acc19d6c66fc0b2038

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