ErrV
§ 3Weitere wichtige Gründe
- 1.
- im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes,
- 2.
- wegen Pflegebedürftigkeit oder
- 3.
- im Todesfall eines oder einer Angehörigen nach § 16 Absatz 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch.
Stand: Geändert durch Art. 11 Abs. 15 G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0CF0A0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c739502c9804868049ac5bafd7fb4c58782a9fe669a8c3acc19d6c66fc0b2038
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 16 SGB XAusgeschlossene Personen
„… llen vor, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte den näheren Bereich verlassen, um Angehörige nach § 16 Absatz 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zu unterstützen 1. im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes, 2. wegen Pflegebedürftigkeit oder 3. im Todesfall eines …“
- § 7b SGB 2Erreichbarkeit
„Ein wichtiger Grund für einen Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs nach § 7b Absatz 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch liegt neben den in § 7b Absatz 2 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Fällen vor, wenn erwerbsfähige Le …“