ERPWiPlanG 2026
§ 3Zulässige Mehrausgaben ohne Nachtragswirtschaftsplan
Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2026
Sonst: Die §§ 2 bis 5 treten gem. § 6 am Tag der Verkündung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2027, frühestens jedoch am 31.12.2026, außer Kraft
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR15A0A0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8bc417c6d2ae31b41067daf8ad0fdb5943adb5a42000827c97f8682d6c07bc54
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- Art 112 GG
„… splan infolge eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses eine Mehrausgabe erforderlich (Artikel 112 des Grundgesetzes), so bedarf es keines Nachtragswirtschaftsplans, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen Betrag von 5 000 000 Euro nic …“