ERPWiPlanG 2026
§ 1Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens
Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2026
1 324 030 000 Euro
festgestellt.
Sonst: Die §§ 2 bis 5 treten gem. § 6 am Tag der Verkündung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2027, frühestens jedoch am 31.12.2026, außer Kraft
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR15A0A0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8bc417c6d2ae31b41067daf8ad0fdb5943adb5a42000827c97f8682d6c07bc54