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ERPWiPlanG 2026

§ 1Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens

Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2026

Der Wirtschaftsplan des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2026, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt und nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des ERP-Verwaltungsgesetzes vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1160), geändert durch Artikel 246 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), aufgestellt worden ist, wird in Einnahmen und Ausgaben auf
1 324 030 000 Euro
festgestellt.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Die §§ 2 bis 5 treten gem. § 6 am Tag der Verkündung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2027, frühestens jedoch am 31.12.2026, außer Kraft

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR15A0A0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8bc417c6d2ae31b41067daf8ad0fdb5943adb5a42000827c97f8682d6c07bc54

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