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ERPSchG

Allgemeine Hinweise

Gesetz zur Mitübernahme der Schulden und Rechte des ERP-Sondervermögens in die Bundesschuld und in das Bundesvermögen, über die Zuführung von Mitteln aus dem ERP-Sondervermögen an den Bundeshaushalt sowie über die Einbringung von ERP-Vermögen in die Kreditanstalt für Wiederaufbau

Fußnoten und Hinweise der Quelle


(+++ Textnachweis ab: 30.6.2007 +++)

Das G wurde als Artikel 2 des G v. 26.6.2007 I 1160 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 4 Satz 1 dieses G am 30.6.2007 in Kraft getreten.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR116200007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c8e463060fdc9bb5f1cbd635ad814e04453c9d843c98b3a5cf9ea63ad241e205

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