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ErholNutzG

§ 6Dauer des Erbbaurechts

Gesetz zur Bereinigung der im Beitrittsgebiet zu Erholungszwecken verliehenen Nutzungsrechte

Die Dauer des Erbbaurechts beträgt vom Vertragsabschluß an 30 Jahre.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR254800994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c9ede9a5cbd5f2621e4e3c8492aee88681d6c1bfcd2ba44089809179a8012dd5

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