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ErholNutzG

§ 5Ermäßigung des Erbbauzinses

Gesetz zur Bereinigung der im Beitrittsgebiet zu Erholungszwecken verliehenen Nutzungsrechte

Der vom Nutzer zu entrichtende Erbbauzins ermäßigt sich
1.
in den ersten zwei Jahren auf ein Viertel,
2.
in den folgenden zwei Jahren auf die Hälfte und
3.
in den darauf folgenden zwei Jahren auf drei Viertel
des sich aus § 3 Abs. 1 ergebenden Erbbauzinses (Eingangsphase). Die Eingangsphase beginnt mit dem Eintritt der Zahlungspflicht nach diesem Gesetz, spätestens am 1. Juli 1995.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR254800994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c9ede9a5cbd5f2621e4e3c8492aee88681d6c1bfcd2ba44089809179a8012dd5

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