ERFSV
§ 5Anforderungen an die Dokumentation der Datenübermittlung
Verordnung über Schnittstellen des E-Rezept-Fachdienstes
- 1.
- die elektronische Verordnung, zu der die übermittelten Daten gehören,
- 2.
- die übermittelten technischen Profile und Datenfelder,
- 3.
- den Zeitpunkt der Übermittlung und
- 4.
- den Empfänger der Übermittlung.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1B10A0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6e45c48ccdeeb49af0ae991dec040619899e19142590aa667dc4e780883cb423
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 360 SGB 5Elektronische Übermittlung und Verarbeitung vertragsärztlicher elektronischer Verordnungen
„… bermittlung ihrer Daten eine Dokumentation barrierefrei und leicht zugänglich in der Anwendung nach § 360 Absatz 10 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Verfügung stehen. Diese Dokumentation muss verständliche und vollständige Informationen enthalten über 1. die elekt …“