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ERFSV

§ 5Anforderungen an die Dokumentation der Datenübermittlung

Verordnung über Schnittstellen des E-Rezept-Fachdienstes

Den Versicherten muss unmittelbar nach jeder Übermittlung ihrer Daten eine Dokumentation barrierefrei und leicht zugänglich in der Anwendung nach § 360 Absatz 10 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Verfügung stehen. Diese Dokumentation muss verständliche und vollständige Informationen enthalten über
1.
die elektronische Verordnung, zu der die übermittelten Daten gehören,
2.
die übermittelten technischen Profile und Datenfelder,
3.
den Zeitpunkt der Übermittlung und
4.
den Empfänger der Übermittlung.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1B10A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6e45c48ccdeeb49af0ae991dec040619899e19142590aa667dc4e780883cb423

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 360 SGB 5Elektronische Übermittlung und Verarbeitung vertragsärztlicher elektronischer Verordnungen

    „… bermittlung ihrer Daten eine Dokumentation barrierefrei und leicht zugänglich in der Anwendung nach § 360 Absatz 10 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Verfügung stehen. Diese Dokumentation muss verständliche und vollständige Informationen enthalten über 1. die elekt …“