ERegG
Anlage 5(zu § 29) Grundsätze und Eckdaten für Regulierungsvereinbarungen zwischen den zuständigen Stellen und Betreibern der Schienenwege
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
- 1.
- die Eisenbahnanlagen und die Serviceeinrichtungen, auf die sich die Vereinbarung bezieht, entsprechend der Gliederung in Anlage 2;
- 2.
- die Modalitäten der Zahlungen oder der Finanzierung für die in Anlage 2 aufgeführten Infrastrukturleistungen und für die Instandhaltung und die Erneuerung;
- 3.
- nutzerorientierte Leistungsvorgaben in Form von Indikatoren und Qualitätskriterien;
- 4.
- die Anreize nach § 29 Absatz 2;
- 5.
- Mindestanforderungen an Inhalt und Häufigkeit der Berichterstattung der Betreiber der Schienenwege, einschließlich der jährlich zu veröffentlichenden Informationen;
- 6.
- die vereinbarte Laufzeit der Vereinbarung.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 25.11.2025 I Nr. 285
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR208210016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3f050eb93bfb0f33d455e84c2d4bdbd0f52dfa2657c27460f6bd215dfa97790c