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ERegG

Anlage 2(zu den §§ 10 bis 14) Für die Eisenbahnverkehrsunternehmen zu erbringende Leistungen

Eisenbahnregulierungsgesetz

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2112;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

1.
Das Mindestzugangspaket umfasst Folgendes:
a)
die Bearbeitung von Anträgen auf Zuweisung von Schienenwegkapazität der Eisenbahn;
b)
das Recht zur Nutzung zugewiesener Schienenwegkapazität;
c)
die Nutzung der Eisenbahnanlagen einschließlich Weichen und Abzweigungen;
d)
die Zugsteuerung einschließlich der Signalisierung, Regelung, Abfertigung und der Übermittlung und Bereitstellung von Informationen über Zugbewegungen;
e)
die Nutzung von Anlagen zur streckenbezogenen Versorgung mit Fahrstrom, sofern vorhanden;
f)
alle anderen Informationen, die zur Durchführung oder zum Betrieb des Verkehrsdienstes, für den Kapazität zugewiesen wurde, erforderlich sind.
2.
Der Zugang, einschließlich des Schienenzugangs, wird zu folgenden Serviceeinrichtungen, soweit vorhanden, und zu den Leistungen, die in diesen Einrichtungen erbracht werden, gewährt:
a)
Personenbahnhöfe, deren Gebäude und sonstige Einrichtungen, einschließlich Einrichtungen für die Anzeige von Reiseauskünften sowie geeigneter Örtlichkeiten für den Fahrscheinverkauf;
b)
Güterterminals;
c)
Rangierbahnhöfe und Zugbildungseinrichtungen einschließlich Rangiereinrichtungen;
d)
Abstellgleise;
e)
Wartungseinrichtungen, mit Ausnahme von Leistungen im Rahmen der schweren Instandhaltung, die für Hochgeschwindigkeitszüge oder andere Arten von Fahrzeugen erbracht werden, die besonderer Einrichtungen bedürfen;
f)
andere technische Einrichtungen einschließlich Reinigungs- und Wascheinrichtungen;
g)
See- und Binnenhafenanlagen mit Schienenverkehr;
h)
Hilfseinrichtungen; zu Hilfseinrichtungen gehören auch Zuführungsgleise und Verladeeinrichtungen für Autozugverkehre;
i)
Einrichtungen für die Aufnahme von Brennstoffen und alternativen Kraftstoffen und Bereitstellung von Brennstoffen und alternativen Kraftstoffen in diesen Einrichtungen, deren Preis auf der Rechnung getrennt auszuweisen ist;
j)
Ladeeinrichtungen, in denen die Ladung der Fahrzeuge mit Strom ausschließlich während des Fahrzeugstillstandes erfolgt, und die Bereitstellung von Ladestrom, dessen Preis auf der Rechnung getrennt von den für die Nutzung der Ladeeinrichtung erhobenen Entgelten auszuweisen ist, unbeschadet der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes.
3.
Die Zusatzleistungen können Folgendes umfassen:
a)
Bereitstellung von Fahrstrom, dessen Preis auf der Rechnung getrennt von den für die Nutzung der Stromversorgungseinrichtungen erhobenen Entgelten auszuweisen ist, unbeschadet der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes;
b)
Vorheizen von Personenzügen;
c)
kundenspezifische Verträge über
aa)
die Überwachung von Gefahrguttransporten,
bb)
die Unterstützung beim Betrieb ungewöhnlicher Züge.
4.
Die Nebenleistungen können Folgendes umfassen:
a)
Zugang zu Telekommunikationsnetzen;
b)
Bereitstellung zusätzlicher Informationen;
c)
technische Inspektion der Fahrzeuge;
d)
Fahrscheinverkauf in Personenbahnhöfen;
e)
Leistungen im Rahmen der schweren Instandhaltung, die in Wartungseinrichtungen erbracht werden, die für Hochgeschwindigkeitszüge oder andere Arten von Fahrzeugen bestimmt sind, die besonderer Einrichtungen bedürfen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 25.11.2025 I Nr. 285

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR208210016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3f050eb93bfb0f33d455e84c2d4bdbd0f52dfa2657c27460f6bd215dfa97790c

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