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ERechV

§ 8Ausnahmen für geheimhaltungsbedürftige Rechnungsdaten

Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes

(1) Rechnungsdaten, die gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes geheimhaltungsbedürftig sind, sind vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen. Unberührt dessen können Vertragsparteien im Einzelfall eine elektronische Rechnungsstellung vereinbaren.
(2) Rechnungsdaten, die nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes geheimhaltungsbedürftig sind, dürfen nicht per E-Mail übertragen werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 76 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR355500017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4c9fee4e41d6d439999c64e0d590d76dd2e3edf8c3917a298ff286df2180eee2

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