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ERechV

§ 11Inkrafttreten

Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 27. November 2018 in Kraft.
(2) Für subzentrale öffentliche Auftraggeber sowie für Sektorenauftraggeber und für Konzessionsgeber tritt diese Verordnung am 27. November 2019 in Kraft.
(3) § 3 Absatz 1 tritt am 27. November 2020 in Kraft.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 76 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR355500017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4c9fee4e41d6d439999c64e0d590d76dd2e3edf8c3917a298ff286df2180eee2

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