EPPSG
§ 4Nichtberücksichtigung bei einkommensabhängigen Leistungen, im Beitragsrecht und bei Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe; Pfändungsschutz
- 1.
- des Bewilligungsbescheides über die Energiepreispauschale oder
- 2.
- eines Kontoauszuges, wenn sich aus dem Kontoauszug ergibt, dass es sich bei der Gutschrift um eine Energiepreispauschale nach diesem Gesetz handelt.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR235700022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cc8e432b5be1cb49fc8bab15a12ada3227698aee950abd36e32383054e2ed798
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 93 SGB 8Berechnung des Einkommens
„… ergiepreispauschale nicht berücksichtigt werden. Die Energiepreispauschale ist weder Einkommen nach § 93 Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe noch nach § 93 Absatz 1 Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe ei …“
- § 903 ZPONachweise über Erhöhungsbeträge
„… zen. (2) Der Anspruch auf die Energiepreispauschale darf nicht gepfändet werden. (3) Abweichend von § 903 Absatz 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung kann der Nachweis auch geführt werden durch die Vorlage 1. des Bewilligungsbescheides über die Energiepreispauschale od …“