EnWG
§ 57bZuständigkeit für regionale Koordinierungszentren; Festlegungskompetenz
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
- 1.
- Billigung des Vorschlags zur Einrichtung eines regionalen Koordinierungszentrums,
- 2.
- Genehmigung der Ausgaben, die im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der regionalen Koordinierungszentren von den Übertragungsnetzbetreibern entstehen und bei der Entgeltberechnung berücksichtigt werden, soweit sie vernünftig und angemessen sind,
- 3.
- Genehmigung des Verfahrens zur kooperativen Entscheidungsfindung,
- 4.
- Sicherstellung entsprechender personeller, technischer, materieller und finanzieller Ausstattung der regionalen Koordinierungszentren, die zur Erfüllung ihrer Pflichten und zur unabhängigen und unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind,
- 5.
- Unterbreitung von Vorschlägen zur Übertragung etwaiger zusätzlichen Aufgaben oder Befugnisse an die regionalen Koordinierungszentren,
- 6.
- Sicherstellung der Erfüllung der Verpflichtungen durch die regionalen Koordinierungszentren, die sich aus den einschlägigen Rechtsakten ergeben,
- 7.
- Überwachung der Netzkoordination, die durch die regionalen Koordinierungszentren geleistet wird und Berichterstattung an die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226
Sonst: Das G ist gem. Art. 5 Abs. 1 G v. 7.7.2005 I 1970 am 13.7.2005 in Kraft getreten
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR197010005
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8b1e9f3b5c861930b8051142bfa1389d4101f727a193932b9d8b39404f2192f5
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage EnWGKostV(zu § 2) Gebührenverzeichnis
„… Absatz 7 EnWG 13 000 36 Entscheidung nach § 28a Absatz 3 Satz 1 EnWG 80 000 37 Entscheidungen nach § 57b EnWG 37.1 Billigung oder Genehmigung nach § 57b Absatz 2 Nummer 1 und 3 EnWG 5 000 – 180 000 37.2 Festlegung nach § 57b Absa …“