(1) Die Bundesnetzagentur kann die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden um eine Stellungnahme dazu ersuchen, ob eine von einer anderen nationalen Regulierungsbehörde getroffene Entscheidung im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2019/944 in der Fassung vom 13. Juni 2024, der Richtlinie (EU) 2024/1788 in der Fassung vom 13. Juni 2024, der Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024, der Verordnung (EU) 2024/1789 in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder den nach diesen Vorschriften erlassenen Leitlinien steht.
(2) Die Bundesnetzagentur kann der Europäischen Kommission jede Entscheidung einer Regulierungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates mit Belang für den grenzüberschreitenden Handel innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an dem die fragliche Entscheidung ergangen ist, zur Prüfung vorlegen, wenn die Bundesnetzagentur der Auffassung ist, dass die Entscheidung der anderen Regulierungsbehörde nicht mit den nach der Richtlinie (EU) 2024/1788 in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder der Verordnung (EU) 2024/1789 in der Fassung vom 13. Juni 2024 erlassenen Leitlinie oder mit den nach der Richtlinie (EU) 2019/944 in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder Kapitel VII der Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024 erlassenen Netzkodizes und Leitlinien in Einklang steht.
(3) Die Bundesnetzagentur ist befugt, eine eigene Entscheidung nachträglich zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um einer Stellungnahme der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden zu genügen nach
1.
Artikel 63 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/944 in der Fassung vom 13. Juni 2024,
2.
Artikel 81 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2024/1788 in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder
3.
Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/942 in der Fassung vom 13. Juni 2024.
Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
(4) Die Bundesnetzagentur ist befugt, jede eigene Entscheidung auf Verlangen der Europäischen Kommission nach Artikel 63 Absatz 6 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/944 in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder Artikel 81 Absatz 6 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2024/1788 in der Fassung vom 13. Juni 2024 nachträglich zu ändern oder aufzuheben.
(5) Die Regelungen über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie Amts- und Rechtshilfeabkommen bleiben unberührt.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226
Sonst: Das G ist gem. Art. 5 Abs. 1 G v. 7.7.2005 I 1970 am 13.7.2005 in Kraft getreten
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.