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EnVKV

§ 7Missbräuchliche Verwendung von Bezeichnungen

Verordnung zur Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen

Es ist verboten, Marken, Symbole, Beschriftungen oder andere Etiketten zu verwenden, die nicht im Einklang mit den Anforderungen an die Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 stehen und die geeignet sind, beim Endverbraucher zur Verwechslung mit einer Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 zu führen oder beim Endverbraucher zu einer Irreführung oder Unklarheit hinsichtlich des Verbrauchs an Energie oder an anderen wichtigen Ressourcen während des Gebrauchs führen. Dieses Verbot gilt nicht für von der Europäischen Union vorgegebene oder einzelstaatliche Umweltkennzeichnungsregelungen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.2.2021 I 310

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR261600997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4115bbc645a14577708324055e1a206478ca910198c0f27d1c8a5775ee267897

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