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EnVKV

§ 2Begriffsbestimmungen

Verordnung zur Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen

Im Sinne dieser Verordnung
1.
sind energieverbrauchsrelevante Produkte
Gegenstände im Sinne des § 2 Nummer 1 Buchstabe a des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 30. Januar 2002 (BGBl. I S. 570), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070) geändert worden ist;
2.
gilt als Lieferant
jede der in § 2 Nummer 8 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen Personen;
3.
ist Händler
jede der in § 2 Nummer 12 Buchstabe a des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen Personen;
4.
ist Inbetriebnahme
die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung eines Produkts auf dem Unionsmarkt;
5.
ist Datenblatt
ein einheitliches Dokument, das Angaben über ein Produkt in gedruckter oder in elektronischer Form enthält;
6.
sind andere wichtige Ressourcen
Wasser, Chemikalien oder sonstige Ressourcen, das oder die das betreffende Produkt bei Normalbetrieb verbraucht;
7.
sind technische Werbeschriften
Schriften, in denen die spezifischen technischen Parameter eines Produkts beschrieben sind und die zur Vermarktung verwendet werden, insbesondere technische Handbücher oder Broschüren, die entweder gedruckt vorliegen oder online abrufbar sind;
8.
sind unmittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch an Energie
Auswirkungen von Produkten, die während des Gebrauchs tatsächlich Energie verbrauchen;
9.
sind mittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch an Energie
Auswirkungen von Produkten, die selbst keine Energie verbrauchen, jedoch während des Gebrauchs zur Änderung des Energieverbrauchs beitragen;
10.
ist Anzeigemechanismus jeder Bildschirm, einschließlich eines Touchscreens, oder jede sonstige Bildtechnologie zur Anzeige von Internet-Inhalten für Nutzer.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.2.2021 I 310

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR261600997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4115bbc645a14577708324055e1a206478ca910198c0f27d1c8a5775ee267897

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
  • § 10 EnVKGBetretensrechte, Befugnisse und Duldungspflichten

    „… oder auf denen im Rahmen einer Geschäftstätigkeit energieverbrauchsrelevante Produkte im Sinne des § 2 Nummer 4 der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung in Betrieb genommen werden.“

  • § 8 EnVKGStichprobenkontrollen und Marktüberwachungsmaßnahmen

    „… diese sicherzustellen, 4. zu untersagen, dass ein energieverbrauchsrelevantes Produkt im Sinne des § 2 Nummer 4 der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2616), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070) geä …“