EnVKV
§ 1Anwendungsbereich
- 1.
- gebrauchte Produkte,
- 2.
- Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung,
- 3.
- Reifen,
- 4.
- Etiketten, Beschriftungen, Leistungsschilder oder sonstige Informationen und Zeichen an Produkten, soweit diese nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind oder aus Sicherheitsgründen angebracht werden, und
- 5.
- Produkte, die ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.2.2021 I 310
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR261600997
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4115bbc645a14577708324055e1a206478ca910198c0f27d1c8a5775ee267897