(1) Dem Fonds fließen Zahlungen für die abgezinsten zukünftigen Entsorgungskosten und für den Risikoaufschlag von den Einzahlenden nach den nachstehenden Bestimmungen zu.
(2) Der Einzahlende ist verpflichtet, am 1. Juli 2017 den in Anhang 2 benannten Betrag, der den abgezinsten zukünftigen Entsorgungskosten entspricht (Grundbetrag), in Barmitteln an den Fonds zu entrichten. Der in Anhang 2 benannte Betrag ist ab dem 1. Januar 2017 mit 4,58 Prozent pro Jahr zu verzinsen. Entsorgungskosten, die einem Einzahlenden zwischen dem 1. Januar 2017 und dem Fälligkeitszeitpunkt nach Satz 1 entstehen, werden von dem in Anhang 2 genannten Betrag abgezogen, soweit der Einzahlende die Ausgaben gegenüber dem Fonds nachweist. Kommt der Einzahlende mit der Zahlung in Verzug, gilt in Abweichung von Satz 2 § 288 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(3) Der Einzahlende kann zum Zahlungszeitpunkt gemäß Absatz 2, spätestens bis zum 31. Dezember 2022, den in Anhang 2 benannten Risikoaufschlag nebst Zinsen in Höhe von 4,58 Prozent pro Jahr, berechnet für den Zeitraum zwischen der Fälligkeit der Einzahlung des Grundbetrages nach Absatz 2 Satz 1 und dem Tag der Einzahlung dieses Risikoaufschlags, in Barmitteln an den Fonds entrichten. Mit Einzahlung des Risikoaufschlags endet die Verpflichtung des Einzahlenden zur Leistung von etwaigen Nachschüssen in den Fonds gemäß § 8 Absatz 2.
(4) Für den Gesamtbetrag, bestehend aus den Beträgen gemäß den Absätzen 2 und 3, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen mit dem Einzahlenden eine Ratenzahlung vereinbaren. Die letzte Rate ist spätestens bis zum 31. Dezember 2026 zu zahlen. Der jeweils noch ausstehende Betrag ist mit mindestens 4,58 Prozent pro Jahr zu verzinsen. Für die Wirksamkeit einer solchen Ratenzahlungsvereinbarung hat der Einzahlende eine anspruchssichernde Sicherheitsleistung zu erbringen. Die Höhe der ersten Rate beträgt mindestens 20 Prozent des Gesamtbetrags. Eine Aufrechnung mit anderen Forderungen sowie die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts sind ausgeschlossen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 25.6.2021 I 2137
Sonst: Das G ist gem. Bek. v. 16.6.2017 I 1676 am 16.6.2017 in Kraft getreten
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
§ 288 BGBVerzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden
„… dem Fonds nachweist. Kommt der Einzahlende mit der Zahlung in Verzug, gilt in Abweichung von Satz 2 § 288 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. (3) Der Einzahlende kann zum Zahlungszeitpunkt gemäß Absatz 2, spätestens bis zum 31. Dezember 2022, den …“
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.