Zum Gesetzesinhalt

EntsorgFondsG

§ 6Satzung

Gesetz zur Errichtung eines Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung

Das Kuratorium erlässt eine Satzung. In der Satzung werden die Einzelheiten der Organisation und der Ausführung der Aufgaben des Fonds geregelt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 25.6.2021 I 2137

Sonst: Das G ist gem. Bek. v. 16.6.2017 I 1676 am 16.6.2017 in Kraft getreten

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR011410017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a9488d9fb03a5c47a8684c1c29d8540d104b05ebb04f4651fb7899f70b1b8293

XML-Quelle beim Herausgeber