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EntsorgÜG

§ 1Übergang der Finanzierungspflicht für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle

Gesetz zur Regelung des Übergangs der Finanzierungs- und Handlungspflichten für die Entsorgung radioaktiver Abfälle der Betreiber von Kernkraftwerken

Die folgenden künftigen Verpflichtungen des Betreibers einer in Anhang 1 des Entsorgungsfondsgesetzes aufgeführten Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität gehen an den Fonds nach dem Entsorgungsfondsgesetz über, wenn für die Anlage der nach § 7 Absatz 2 des Entsorgungsfondsgesetzes fällige Grundbetrag oder die erste Rate auf Grundlage einer nach § 7 Absatz 4 Satz 3 des Entsorgungsfondsgesetzes wirksamen Ratenzahlungsvereinbarung erfüllt wurde:
1.
Entrichtung von Kosten oder Entgelten aufgrund von § 21a des Atomgesetzes;
2.
Entrichtung von Beiträgen und Vorausleistungen aufgrund von § 21b des Atomgesetzes sowie
3.
Entrichtung von Umlagen aufgrund von § 28 des Standortauswahlgesetzes.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 25.6.2021 I 2137

Sonst: Das G ist gem. Bek. v. 16.6.2017 I 1676 am 16.6.2017 in Kraft getreten

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR012000017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7de9669942ad6251d073a9ab9ed73d0049521a1102109d62032bf358e8ae4513

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