EntschG
§ 7Kürzungsbeträge
Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen
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- der 10.000 Deutsche Mark übersteigende, bis 20.000 Deutsche Mark reichende Betrag um 30 vom Hundert,
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- der 20.000 Deutsche Mark übersteigende, bis 30.000 Deutsche Mark reichende Betrag um 40 vom Hundert,
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- der 30.000 Deutsche Mark übersteigende, bis 40.000 Deutsche Mark reichende Betrag um 50 vom Hundert,
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- der 40.000 Deutsche Mark übersteigende, bis 50.000 Deutsche Mark reichende Betrag um 60 vom Hundert,
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- der 50.000 Deutsche Mark übersteigende, bis 100.000 Deutsche Mark reichende Betrag um 70 vom Hundert,
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- der 100.000 Deutsche Mark übersteigende, bis 500.000 Deutsche Mark reichende Betrag um 80 vom Hundert,
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- der 500.000 Deutsche Mark übersteigende, bis 1 Million Deutsche Mark reichende Betrag um 85 vom Hundert,
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- der 1 Million Deutsche Mark übersteigende, bis 3 Millionen Deutsche Mark reichende Betrag um 90 vom Hundert,
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- der 3 Millionen Deutsche Mark übersteigende Betrag um 95 vom Hundert.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.7.2004 I 1658;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 34 Abs. 11 G v. 22.12.2023 I Nr. 411
Sonst: Das G ist gem. Art. 13 Satz 3 G v. 27.9.1994 I 2624 am 1.12.1994 in Kraft getreten
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR262410994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 18ef4aa2e944d681d6a6a37ea23084300dbc962c3d34fc5bd1e58478574a137e