(1) Bemessungsgrundlage der Entschädigung für bewegliche Sachen ist der im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark umgestellte Wert der Sache zum Zeitpunkt der Entziehung. Maßgeblich sind die preisrechtlichen Bestimmungen der Deutschen Demokratischen Republik. Lässt sich der Wert nicht nach Satz 2 oder den Absätzen 2 oder 3 feststellen, wird er geschätzt.
(2) Die Bemessungsgrundlage für Hausrat beträgt 1.200 Deutsche Mark. Hausrat ist die Gesamtheit aller beweglichen Sachen, die in einer Wohnung einschließlich der Nebenräume zur persönlichen, privaten Lebensführung bestimmt sind, insbesondere Möbel, elektrische und mechanische Küchengeräte, Kleidung, Haushaltswäsche, Tafelgeschirr und Porzellan, Leder- und Pelzwaren, Teppiche, Uhren, Schreibgeräte, Wandschmuck, Fahrräder (Hausratsgegenstände). Nicht zum Hausrat gehören:
1.
Kraftfahrzeuge,
2.
Sammlungen, Kunst- und Luxusgegenstände sowie einer Liebhaberei dienende Gegenstände,
3.
Gegenstände, die der Berufsausübung dienen.
(3) Die Bemessungsgrundlage für Kraftfahrzeuge beträgt bei einem Alter des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Entzugs von
20 und mehr Jahren
500
15 - 19 Jahren
1.000
10 - 14 Jahren
1.500
5 - 9 Jahren
2.000
3 - 4 Jahren
2.500
0 - 2 Jahren
3.000
Deutsche Mark.
Für Motorräder und Motorroller beträgt die Bemessungsgrundlage die Hälfte, für Klein- und Leichtkrafträder ein Viertel; für Lastkraftwagen ab drei Tonnen und Omnibusse erhöht sie sich um ein Viertel.
(4) Die Höchstgrenze der Summe der Bemessungsgrundlage für sämtliche zu entschädigenden beweglichen Sachen eines Berechtigten beträgt 40.000 Deutsche Mark.
(5) Entschädigung wird nur gewährt, wenn der Verlust der beweglichen Sachen durch einen in zeitlichem Zusammenhang mit der Schädigung erstellten, schriftlichen Beleg nachgewiesen wird.
(6) Vor dem 22. September 2000 bestandskräftig abgeschlossene Verfahren, in denen ein Anspruch auf Entschädigung für bewegliche Sachen wegen Unmöglichkeit der Rückübertragung abgelehnt worden ist, sind auf Antrag der bis 22. März 2001 gestellt werden kann, wieder aufzugreifen.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.7.2004 I 1658;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 34 Abs. 11 G v. 22.12.2023 I Nr. 411
Sonst: Das G ist gem. Art. 13 Satz 3 G v. 27.9.1994 I 2624 am 1.12.1994 in Kraft getreten
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