Zum Gesetzesinhalt

EntgTranspG

§ 9Maßregelungsverbot

Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern

Der Arbeitgeber darf Beschäftigte nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Gesetz benachteiligen. Gleiches gilt für Personen, welche die Beschäftigten hierbei unterstützen oder als Zeuginnen oder Zeugen aussagen. § 16 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes bleibt unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 25 G v. 5.7.2021 I 3338

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR215210017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): faa0897092c0b594ddaafaaf5a922bb39288e864946b5f3ccf6ef957e6472086

XML-Quelle beim Herausgeber