(1) Der Anspruch nach § 10 besteht für Beschäftigte nach § 5 Absatz 2 in Betrieben mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten bei demselben Arbeitgeber.
(2) Die Auskunftspflicht nach § 10 umfasst
1.
nur Entgeltregelungen, die in demselben Betrieb und bei demselben Arbeitgeber angewendet werden,
2.
keine regional unterschiedlichen Entgeltregelungen bei demselben Arbeitgeber und
3.
keinen Vergleich der Beschäftigtengruppen nach § 5 Absatz 2 untereinander.
(3) Bei der Beantwortung eines Auskunftsverlangens ist der Schutz personenbezogener Daten der auskunftverlangenden Beschäftigten sowie der vom Auskunftsverlangen betroffenen Beschäftigten zu wahren. Insbesondere ist das Vergleichsentgelt nicht anzugeben, wenn die Vergleichstätigkeit von weniger als sechs Beschäftigten des jeweils anderen Geschlechts ausgeübt wird. Es ist sicherzustellen, dass nur die mit der Beantwortung betrauten Personen Kenntnis von den hierfür notwendigen Daten erlangen.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 12: Zur Anwendung vgl. § 16 +++) (+++ § 12 Abs. 1 u. 2: Zur Anwendung vgl. § 18 Abs. 3 +++)
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 25 G v. 5.7.2021 I 3338
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