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EntgFG

§ 4aKürzung von Sondervergütungen

Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall

Eine Vereinbarung über die Kürzung von Leistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbringt (Sondervergütungen), ist auch für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zulässig. Die Kürzung darf für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ein Viertel des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, nicht überschreiten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 7 G v. 12.5.2026 I Nr. 143

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR106500994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bd86a2caea5a457e7e34c0f5d2f721268008a5d49d9391b2dc06c8f3fe24bfad

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